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Wissenswertes2017-04-18T11:20:26+00:00

News

Keine Wartepflicht des Geschädigten

Information für die Mitgliedsbetriebe der Kfz-Innung Kfz-Info U 004/2017 vom 11. Januar 2017 Recht und Steuern / Unfallschadenrecht Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebote des Versicherers Mit einem Urteil von Mai 2016 hat das OLG [...]

Bedenken Sie

Im Haftpflichtfall haben Sie freie Gutachterwahl.
Ihre Schadenskosten sowie unsere Gutachtergebühren werden bei vollständigem Unverschulden von der Versicherung des Unfallgegners ersetzt.
Sie haben Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei das Unfallereignis nicht eingetreten. Ganz gleich, ob Sie Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt, in einer Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen oder ob Sie sich den Gegenwert einer Reparatur auszahlen lassen wollen.
Gern arbeitet Ihr Sachverständiger auch mit Ihrem Rechtsanwalt zusammen, um Ihre Forderungen gegenüber der gegnerischen Versicherung gemeinsam zu formulieren.

Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Tel. 06053.45 21
Mobil 0172.29 958 94
mail@bepa-gutachten.de

Was Sie wissen sollten

Ist Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, haben Sie das Recht, es von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen.
Ein von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden. Wenn Sie unverschuldet in diesen Unfall verwickelt wurden, trägt die gegnerische Versicherung die Kosten für die Erstellung des Gutachtens.
Dieses gilt nicht für Schäden, die unterhalb der Bagatellschadengrenze von etwa 750 Euro liegen. Für diese Schäden reicht der gegnerischen Versicherung der Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt.
Wichtige Informationen für Autofahrer unter autorechtaktuell.de
Sie benötigen Ihr Fahrzeug für die tägliche Fahrt zur Arbeit. Ihr Auto ist aber aufgrund eines unverschuldeten Unfalls in der Werkstatt. Da liegt es nahe Sich einen Unfallersatzwagen bei einer Autovermietung zu besorgen. Doch Vorsicht! Dabei müssen Sie einiges beachten:
Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist nur verpflicht, für die im Schadengutachten ermittelte Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug zu bezahlen. Dauert die Reparatur länger als geplant, weil z.B. Ersatzteile für Ihr Fahrzeug nicht sofort verfügbar sind, oder die Lackierung nachgebessert wird, müssen Sie den Ersatzwagen für die restlichen Tage selber bezahlen. Es ist immer vorteilhafter, sich als Ersatzfahrzeug ein geringerwertiges oder gleichwertiges Fahrzeug zu leihen, um die gesamten Leihwagenkosten erstattet bekommen. Vergleichen Sie auf jeden Fall die Preise der Autovermietungen und sprechen Sie sich gegebenenfalls mit der gegnerischen Versicherung ab. Benötigen Sie keinen Mietwagen, kommt für Sie vielleicht die Nutzungsausfallentschädigung in Frage.
Sie fahren für gewöhnlich mit dem Auto zur Arbeit, Ihr Wagen ist aber aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls in der Werkstatt:
Dann würde Ihnen für die veranschlagte Reparaturdauer ein Ersatzwagen zustehen. Sie möchten aber kein anderes Auto und fahren lieber mit dem Fahrrad zur Arbeit? Dann können Sie sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung für die Zeit, die im Gutachten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs vorgesehen ist, den Nutzungsausfall entschädigen lassen.
Ihr Fahrzeug befindet sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall noch in verkehrssicherem Zustand. Sie sind sich aber nicht sicher, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten.
In diesem Fall kann die gegnerische Haftpflichtversicherung auf der Grundlage eines Schadengutachtens den entstandenen Schaden begleichen. Dieses geht auch wenn das Fahrzeug vorerst nicht repariert wird.
Im Reparaturfall brauchen Sie die Reparaturkostenrechnung dann nicht mehr beim Versicherer einzureichen.
Ist man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden und hat dabei Beschädigungen am eigenen Kraftfahrzeug davongetragen, sollte man auf jeden Fall einen Kfz-Sachverständigen einschalten, sofern kein Bagatellschaden vorliegt (unter € 750,-).
Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ist neutral und nicht an Weisungen von Versicherungen gebunden.
Beachten Sie, dass Sie der gegnerischen Versicherung die Schadenhöhe nachweisen müssen.
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